Anmeldung einer Schlagabraumverbrennung oder eines Osterfeuers

Einverständniserklärung zur Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen.

 

Im Falle eines gebührenpflichtigen Vorgangs übermitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider.

 

Die Stadt Dülmen nimmt den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben.

 

Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden.

 

Die näheren Informationen nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Hinweis

Hinweise zur Schlagabraumverbrennung

Schlagabraumverbrennungen sind nicht genehmigungspflichtig, müssen jedoch mindestens zwei Tage im Voraus der Stadt Dülmen angezeigt werden. Das Verbrennen von Schlagabraum ist nur in einem bestimmten Zeitraum zulässig. Dieser endet in der Regel am 15.03. eines Jahres. Abweichende Regelungen finden Sie ggf. unter dem Stichwort "Schlagabraumverbrennung" im Serviceportal.

Hinweise zum Osterfeuer

Osterfeuer als Brauchtumveranstaltung(!) dürfen nur in dem Zeitraum von Karfreitag bis Ostersonntag entzündet werden und sind mindestens zwei Tage im Voraus bzw. spätestens Gründonnerstag bis 15.00 Uhr anzuzeigen. Alle Anzeigen, die nach 15.00 Uhr eingehen, werden nicht an die Feuerwehr weitergeleitet und gelten somit als nicht angezeigt. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall auch unter dem Stichwort "Osterfeuer anzeigen" im Serviceportal.

Fristeinhaltung

Die von Ihnen übermittelten Informationen werden umgehend an die Feuerwehr weitergegeben. Eine gesicherte Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten (Mo – Fr 08.30 bis 12.00 Uhr, Mo 14.00 bis 16.00 Uhr und Do 14.00 bis 18.00 Uhr). Bitte beachten Sie dies, sowie die zuvor genannten Fristen, bei Ihrer Anzeige und melden eine enstprechende Verbrennung lieber frühzeitig an.

Unter einer juristischen Person versteht man zum Beispiel eine Firma, eine Behörde oder einen Verein.

Juristische Person - Antragstellerin / Antragsteller

Ansprechperson

Ansprechpartnerin / Ansprechpartner - Aufsichtsperson während des Feuers

Daten der Verbrennung

Adresse bzw. Ort der Verbrennung

Erklärung / Anlagen

Bitte beachten Sie folgende Auflagen:

  1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
  3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück). Er muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
  4. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
    - 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
    - 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
    - 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
    - 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,
    - 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
  5. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  6. Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahre zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
  7. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
  8. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
  9. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
  10. Die Stadt informiert die örtliche Feuerwehr und gibt dazu die v.g. Daten weiter.
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