Antrag auf Genehmigung der Ortsabwesenheit

Einverständniserklärung zur Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen.

 

Im Falle eines gebührenpflichtigen Vorgangs übermitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider.

 

Die Stadt Dülmen nimmt den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben.

 

Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden.

 

Die näheren Informationen nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Hinweis

Als Leistungsberechtigte(r) nach dem SGB II müssen Sie für das Jobcenter erreichbar sein. Leistungsberechtigte sind erreichbar, wenn sie sich im näheren Bereich aufhalten und Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Es reicht nicht aus, nur telefonisch erreichbar zu sein.
Eine unerlaubte Abwesenheit von Ihrem Wohnort kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergelds führen.
Die Regelungen zur Erreichbarkeit (§ 7b SGB II) gelten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
 
Pro Kalenderjahr können Sie sich 21 Kalendertage außerhalb des Nahbereichs aufhalten und weiterhin Geld vom Jobcenter erhalten. Dafür müssen Sie vorher die Genehmigung des Jobcenters einholen.
Voraussetzung für die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist grundsätzlich, dass zu dieser Zeit die Vermittlung nicht beeinträchtigt wird. Wenn durch die Abwesenheit die Gefahr besteht, dass die berufliche Eingliederung beeinträchtigt oder gefährdet wird, kann der Ortsabwesenheit nicht zugestimmt werden.

Persönliche Angaben

Antragstellende Person

Kontaktdaten

Weitere Personen

Gewünschte Abwesenheitszeit

Bitte geben Sie die Dauer der gewünschten Abwesenheit an:

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